Laut einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.05.2016 hatte der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts darüber zu entscheiden, ob Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohnanspruch anzurechen ist und wonach sich Zuschläge für Mehr-, Nacht, Sonn- und Feiertagsarbeit berechnen.
Die Parteien des Rechtstreits hatten vereinbart, dass das vertraglich vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld ab dem 01.01.2015, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes (MiLoG), nicht mehr Mitte und Ende des Jahres, sondern monatlich in Höhe von 1/12 der Jahressumme gezahlt wird. Damit war dann aber im vorliegenden Fall der Mindestlohnanspruch von 8,50 € pro Stunde sogar übertroffen. Die Arbeitnehmerin war aber anders als der Arbeitgeber davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Urlaubs- und Weihnachtsgelds nur die Zahlungsmodalitäten geändert worden waren, ihr Lohn also ab dem 01.01.2015 auf den Mindestlohn aufzustocken gewesen wäre und ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld zusätzlich und ungeschmälert zustände.
Die Arbeitnehmerin wollte außerdem die prozentualen Zuschläge nach dem Mindestlohn und nicht nach dem vertraglich vereinbarten niedrigeren Stundenlohn als Basis berechnet haben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision der Arbeitnehmerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.01.2016 – 19 Sa 1851/15 – zurückgewiesen, nachdem schon das Landesarbeitsgericht die Berufung der Arbeitnehmerin zum weit überwiegenden Teil zurückgewisen hatte.
Die schriftliche Begründung des Bundesarbeitsgerichts steht noch aus. Der Pressmitteilung ist jedoch zu entnehmen, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld jedenfalls nach den geänderten Zahlungsmodalitäten den Mindestlohnanspruch der Arbeitnehmerin erfüllt hat, weil es nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen vorbehaltlos und als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt wurde.
Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll steht für Rückfragen gerne zur Verfügung und wird weiter berichten, sobald die schriftliche Urteilsbegründung veröffentlicht ist.