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Wettbewerbsverstoß bei Verwendung der “alten” Widerrufsbelehrung

August 11, 2010 Allgemeine Geschäftsbedingungen, Wettbewerbsrecht

Bereits in der Vergangenheit hatten wir im Rahmen dieses Blogs und unseres Newsletters mit den Artikeln

Ab 11. Juni 2010 gibt es eine neueWiderrufsbelehrung

Ab 11.06.2010: Die neue Musterwiderrufsbelehrung

darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Änderung der sog. Musterwiderrufsbelehrung eine Anpassung der eigenen Vertragstexte für Online-Händler zwingend nötig ist. Gleichwohl nutzen weiterhin eine Vielzahl an Online-Shops die “alte” Musterwiderrufsbelehrung und verweisen in dieser weiterhin auf Normen der BGB-InfoV, die durch die Gesetzesänderung verdrängt wurden. Diese Normen der BGB-InfoV wurden durch die Gesetzesänderung durch die Regelung des Art. 246 EGBGB ersetzt.

Indem Händler weiterhin die “alte” Musterwiderrufsbelehrung verwenden, verstoßen Sie damit gegen das in § 312c BGB normierte Gebot “klar und verständlich” auf die Einzelheiten des Widerrufsrechts hinzuweisen. Darüber hinaus liegt ein gemäß § 4 Nr. 11 UWG relevanter Verstoß gegen eine gesetzliche Norm vor, der Mitbewerber zu einer Abmahnung berechtigt.

Dem schloss sich nun auch das Landgericht Bochum mit seiner Entscheidung vom 8. Juli 2010 (AZ: I-14 O 121/10) an. Nach der Ansicht des Gerichts liegt nach der Änderung der Gesetzeslage in der Verwendung der “alten” Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsverstoß begründet. Hieran ändere sich auch dann nichts, wenn der Anspruch auf Unterlassung (Abmahnung) bereits 5 Tage nach in Kraft treten der neuen Gesetzeslage ausgesprochen worden sei. Denn auch innerhalb dieser kurzen Zeit sei es Online-Händlern zumutbar, die vorgehaltenen Vertragstexte an die neue Gesetzeslage anzupassen.

Das Gericht bestätigte damit, dass es die Pflicht der Online-Händler ist, aktuelle und dem Gesetz entsprechende Vertragstexte für den Onlinehandel vorzuhalten. Online-Händlern ist damit dringend zu empfehlen, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, die vorgehaltene Widerrufsbelehrung an die neue Gesetzeslage anzupassen, um kostenintensiven Abmahnungen zu entgehen.

WK LEGAL berät Online-Händler und stellt diesen Vertragstexte in einer der aktuellen Gesetzeslage entsprechenden Form zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/service/schutzpakete-fuer-online-shops.

Gerne stehen wir Ihnen für Ihre weiteren Fragen für Ihren rechtssicheren Online-Shop zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.



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Erstellt von am 11. August 2010; um 8:26 Uhr.

Rechtsanwalt Guido Kluck LL.M. (Informationsrecht) ist Partner der Kanzlei WK LEGAL am Standort Berlin. Er ist Ansprechpartner für das Recht der neuen Medien sowie für die Bereiche Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, IT-Recht, Vertragsrecht und das Social Media Recht.


Weitere Informationen zur Person erhalten Sie unter http://www.wklegal.de/kluck/



Kommentare (1)

 

  1. Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin vom 25. 01. 2011, Az. 103 O 174/10, ist die Verwendung der alten Widerrufsbelehrung mit Verweis auf die nicht mehr existierende BGB-InfoVerordnung NICHT wettbewerbswidrig. Es lege lediglich ein nicht spürbarer Vorteil gemäß § 3 UWG vor, weil die Frist in jedem Fall gleich bleibt und auch die Benennung von Paragraphen den Verbraucher nicht interessiert. Ähnlich äußerte sich kürzlich das LG Heilbronn. RA Kysucan, Berlin

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