Abmahnungen aktuell, Urheberrecht
Das Thema Filesharing ist im Internet und auch in diesem Blog ein oftmals diskutiertes Thema, da durch sog. Abmahnkanzleien eine Vielzahl an Abmahnungen verschickt werden. Dabei berufen sich die jeweiligen Kanzleien zum angeblichen Nachweis der abgemahnten Urheberrechtsverletzung regelmäßig auf einen, mittels einer Filesharing-Monitor-Software, durchgeführten Testdownload sowie den in diesem Rahmen festgestellten sog. Hashwert, der als Fingerabdruck der öffentlich zugänglich gemachten Datei bezeichnet wird. Die abmahnende Kanzlei führt dabei an, dass aufgrund dieser Feststellung “unzweifelhaft” der Nachweis erbracht worden sei, dass das urheberrechtlich geschützte Werk von dem in Rede stehenden Anschluss zum Download angeboten wurde.
Auf der CeBit 2012 hat das Institut für Rechtsinformatik zu der Problematik der Filesharing-Monitor-Software einen ausführlichen Vortrag gehalten, den wir gerne nachfolgend empfehlen möchten:
Besonders interessant waren dabei die Ausführungen zu den tatsächlichen Feststellungen mittels der Filesharing-Monitor-Software. Die Referenten gelangten zu dem Ergebnis, dass in nahezu keinem Fall tatsächlich die gesamte Datei von dem abgemahnten Anschlussinhaber übertragen wird, sondern lediglich ein Testdownload durchgeführt wird. Im Rahmen dieses Testdownloads könnten jedoch nur sog. Chunks übertragen werden und nicht das gesamte urheberrechtlich geschützte Werk.
Dabei wird sehr publikumswirksam ein Vergleich mit einem Puzzle hergestellt. Das urheberrechtlich geschützte und abgemahnte Werk stellt dabei das Puzzle dar, welches aus mehreren tausend Einzelteilen besteht. Mittels der Filesharing-Monitor-Software werden einige Puzzle-Stücke genommen. Diese einzelnen Puzzle-Stücke stellen die sog. Chunks dar, welche von dem abgemahnten Anschlussinhaber festgestellt worden sind.
Richtigerweise gelangen die Referenten dann zu der Frage, ob diese tatsächliche Feststellung die Verletzung eines Urheberrechts begründet, welche abgemahnt werden könnte. Dies setzt voraus, dass auch der sog. Chunk urheberrechtlich geschützt ist, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn das einzelne Werkstück selbständig geschützt ist. Ein selbständig geschütztes Werk liegt dann vor, wenn der betreffende Teil eigenständig die Anforderungen an eine persönliche geistige Schöpfung erfüllt.
Dies dürfte jedoch sowohl im Falle des einzelnen Puzzle-Stücks, als auch im Fall des festgestellten Chunks abzulehnen sein.
Der Vortrag zeigt daher sehr deutlich, dass die geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen auf einen “Beweis” gestützt werden, welcher an sich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Eine Feststellung, dass das gesamte Werk – und nicht nur das festgestellte Teilstück – angeboten wurde, ist den Abmahnungen jedoch regelmäßig nicht zu entnehmen.
Gleichwohl sollte hierbei beachtet werden, dass in derartigen Fällen wohl von einem Anscheinsbeweis auszugehen sein müsste, dass das gesamte Werk durch den Abgemahnten angeboten wurde. Allerdings sollte ein möglicher Gegenbeweis, dass gerade kein schutzfähiges Werk vorgelegen habe, zukünftig bei der rechtlichen Würdigung möglich sein.
Im Ergebnis dürfte daher festzuhalten sein, dass die diesseits bereits seit Langem vertretene Ansicht, dass die zur Abmahnung führenden Feststellungen im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung oftmals zu pauschal bestätigt werden, ohne dass auf die tatsächlichen Umstände Rücksicht genommen wird. Es bleibt mithin zu hoffen, dass sich die erkennenden Gerichte zukünftig nicht mehr nur auf die Funktionsfähigkeit der ermittelnden Software berufen, sondern sich mehr mit den technischen Voraussetzungen zur Feststellung einer Urheberrechtsverletzung auseinandersetzen und anhand dieses Maßstabes die vorgelegten “Beweise” würdigen.
WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.
Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.
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Sehr geehrter Herr Kollege Kluck,
Ihr Erstaunen darüber in allen Ehren, jedoch ist das kein neuer Punkt, da die Verteilung der Dateien über einzelne Datenpakete dem technischen Grundprinzip dieser Tauschbörsen entspringt.
Das Thema wird von den Gerichten nicht problematisiert, sondern richtigerweise über § 830 BGB gelöst. Es spielt im Ergebnis keine Rolle wie groß ein angebotenes Teilstück einer urheberrechtlich geschützten Datei war.
Kollegiale Grüße
Timo Schutt
Sehr geehrter Herr Kollege Schutt,
herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Die Ausführungen bewirkten zwar auch diesseits kein Erstaunen, jedoch sollte auf den für Filesahring-Fälle relevanten Aspekt hingewiesen werden.
Auch wenn die Thematik natürlich nicht neu ist, so dürfte die Handhabung über § 830 BGB nicht abschließend zu betrachten sein. Die Regelung des § 830 Abs.1 S. 1 BGB setzt ein kollusives Zusammenwirken der „Täter“ voraus, welches nur schwerlich gerichtlich feststellebar sein dürfte. Im Übrigen unterfallen Handlungen, die durch mehrere selbständige Einzelhandlungen mehrerer Täter erfolgen, nicht der Regelung des § 830 BGB.
Im Übrigen dürfte zu beachten sein, dass die Täter in allen Fällen des § 830 BGB dem Verletzten als Gesamtschuldner iS.v. § 840 BGB haften, wobei jeder Täter jedoch für den gesamten entstandenen Schaden haftet.
Auf die in Rede stehenden Fälle des Filesharings abgestellt würde sich hieraus ergeben, dass durch den ersten Ausgleich des Schadens in Form der Zahlung des geforderten Betrages der Schaden ausgeglichen wurde. Eine Inanspruchnahme weiterer Täter, die ja in diesem Fall gemeinschaftlich gehandelt hätten, würde in diesem Fall ausscheiden.
Gleichwohl wird der angeblich entstandene Schaden von jedem einzelnen Täter in voller Höhe ersetzt verlangt, obwohl der Schaden dann bereits kompensiert wäre.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Guido Kluck
[...] Das ist ganz interessant: WK LEGAL Online Blog [...]
Das Programm File Sharing Monitor wird von der Firma Logistep AG benutzt. Was viele nicht wissen ist die Tatsache, dass die Firma Logistep einen Verein Contra Piracy gegründet hat. Von hier aus wird der Full Service angeboten. Der Verein wiederum hat einen Herr Ulrich Peter Bruckner im Vorstand sitzen. Der hat bei Koch Media gearbeitet, Sony Pictures usw,… und er hat eine eigene Urheberrechtsverwertungsgesellschaft bei der Logistep AG gegründet. Somit ist es ihm ganz legal möglich unerfolgreiche Urheberrechte aufzukaufen und er kann diese gleich bei Bitreactor.to das Werk einstellen lassen und bei Logistep nebenan abmahnen lassen. Hier bestehen erhebliche Interessenkonflikte!
Der Besitzer der Logistep AG Herr Richard Schneider besitzt die Davis AG in Zug. Die Davis AG wiederum besaß das Domian der Similar Rauchfreien Zigaretten. Diese Aktivitäten mündeten in den NicStic Skandal.
Das war vor der erfolgreichen Zeit von Logistep!
Im Impressum der Webseite des Nicstic Skandales tauchte 2008 im Impressum als Absender die Davis AG auf !
Zu sehen bei Gullicom ! Dort haben findige User diese Webseite damals abfotografiert!
Im Vorstand des Logistep AG eigenen vereines Contra Piracy sitzt Herr Ulrich Peter Bruckner. Der besitzt die explosiv media AG und diese befindet sich in Zug, gleich bei der Logistep AG. Und diese explosiv media AG handelt mit Urheberrechten und Lizenzen! Somit können die Logistepper Handel mit Urheberrechten und Lizenzen betreiben, illegales Filesharing feststellen, und die Rechtsversfolgung auch noch gleich einleiten lassen. Bleibt nur noch die Frage zu klären, wer dieses Filesharing verursacht, denn der erweist der Logistep AG einen guten Dienst! Wenn Herr Richard Scheider, wie oben gesagt, in den NicStic Scandal verwickelt sein soll, so geht kriminelle Energie von der Logistep AG aus!
Die Logistep AG erhält pro abgemahnten User 189 Euro und ca. 650 Euro einmalig für den Auftrag das urehebergeschützte Werk zu verfolgen. Dazu noch 50% der auf den Gerichten erstrittenen Strafzahlungen der User. Diese Zahlen sind veröffentlicht worden.
Da die Logistep AG für den größten Teil der Abmahnungen über viele Rechtsanwälte in aller Welt verantwortlich ist, müssen hier gigantische Summen umgesetzt werden. Nach meinen vorsichtigen Schätzungen dürfte die Logistep AG ca 100 Millionen Euro an Einkommen nur aus der BRD haben. 2011!!
Es existieren nur nur 100 Namensaktien der Logistep AG. Bei 40 Angestellten und die Büromiete fallen ca. nur 3 Millionen Kosten an. Hier fallen gigantische Dividenden an die Aktenbesitzer! Die lukrativsten die es gibt!
Wer besitzt diese Aktien? Die deutschen Eigentümer ?? Dann müssten sie das in Deutschland versteuern. Oder besitzen die Akten die von den Deutschen Eigentümern gegründeten Scheinfirmen in der Schweiz?
Die Davis AG?? Die Pandorra AG?
Es wird Zeit sich mal darüber Gedanken zu machen!
Und zwar sehr schnell!
Zu dem Contra Piracy Verein möchte ich auch noch etwas sagen. Seit einiger Zeit mahnt dieser Verein direkt beispielsweise durch den münchener Rechtsanwalt Schwarz ab. Das bedeutet: Die Logistep AG erlangt erstens durch den firmeneigenen Verein “Contra Piracy” die Zustimmung zur Rechtsverfolgung aufgrund der Vollmachten der Rechteinhaber. Dann zweitens erbringen die Logistep AG die angeblichen Beweise durch ein Protokollierungsprogramm, welches nicht zertifiztiert ist und es wird von keiner Behörde überprüft. Dann drittens beauftragt die Logistep AG die Rechtsanwälte in aller Welt diese Rechtsverstöße zu ahnden. Und die sammeln dann das Geld ein und leiten es an Logistep weiter. Alles aus einer Hand und niemand kontrolliert das ganze. Und Gabi hat gesagt, dass die auch noch mit den Urheberrechten und Lizenzen Handel betreiben können. Nach meinem Verständnis fehlt an dieser ganzen Sache nur noch eines. Wenn die Logistep AG auch noch die Urhebergeschützten Werke dann auch noch selbst zum illegalen Download ins Netz stellen würde, dann würde sich hier ein Kreis schließen. Alles auch einer Hand! Das perfekte Geschäftsmodell. Was mich sehr bestürzt ist die Tatsache, dass unser Deutsches Rechtssystem dem ganzen Glauben schenkt und die Logistep AG von der Schweiz aus ganz unbehelligt deutsche Internetnutzer ausnehmen darf!
Jeder, der das hier liest ist aufgefordert die Logistep AG genauer zu untersuchen. Es kann doch nicht sein, dass die so seit Jahren mit uns machen können was die wollen!??
Als ich das hier diese Postings gelesen hatte ist mir klar geworden wie das ganze funktioniert! Ich habe mich über die Logistep Schlau gemacht und tatsächlich sind alle Daten im Internet nachvollziehbar. Der Vorstandsvorsitzende, Herr Bruckner, besitzt die explisivmedia GmbH in Zug. Und der kann tatsächlich als Geschäftsführer Lizenzen aufkaufen. Das ganze stinkt ganz gewaltig!
Kauft der Lizenzen auf, so kann er über die Contra Piracy abmahnen lassen!