Deckelung der Anwaltskosten in Filesharing-Fällen – Ein Kommentar zur Stellungnahme der Kanzlei Schutt Waetke

Urheberrecht

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am 9. März 2012 eine Gesetzesinitiative gegen unlautere Abmahnungen vorgestellt und sich damit gegen überhöhte Abmahnforderungen ausgesprochen.

Bereits im Jahre 2008 wurde in das Urheberrechtsgesetz die Regelung des § 97 a Absatz 2 UrhG eingefügt, nach welcher die anwaltlichen Kosten für die erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 gedeckelt sein sollten. Zu den genauen Voraussetzungen dürfen wir auf unseren Artikel vom 27. April 2010 verweisen.

Tatsache ist jedoch, dass diese Regelung in der Rechtsprechung nahezu keine Anwendung gefunden hat. Die Rechtsprechung sieht einen „einfach gelagerten Fall“ nur in den in der Gesetzesbegründung stehenden Beispielen von Urheberrechtsverstößen. Hiervon betroffen ist z.B. der Fall der Verwendung eines Ausschnittes aus einem Stadtplan. Dieser Umstand dient einer Vielzahl von sog. „Abmahnkanzleien“ als Argumentationsgrundlage, dass die von Ihnen ausgesprochenen Abmahnungen in sog. „Filesharing-Fällen“ kein einfach gelagerter Fall sein sollen. Vielmehr begründe sich dadurch, dass § 97 a Abs.2 UrhG keine Anwendung finde, dass die Anwaltsgebühren auf erheblichen Streitwerten bemessen werden könnten und so mindestens mehrere Hundert Euro reine Anwaltsgebühren begründet seien. Bisher wird diese Meinung durch die überwiegende Anzahl der erkennenden Gerichte gestützt.

Die Kanzlei Schutt Waetke Rechtsanwälte aus Karlsruhe, welche nach eigenen Angaben eine Vielzahl von Mandanten in sog. Filesharing-Fällen vertritt und eine Vielzahl von Abmahnungen wegen des angeblichen Verstoßes gegen Urheberrechtsverletzungen in sog. Internettauschbörsen ausspricht, hat nun in einem sehr ausführlichen und flammenden Plädoyer zu den Überlegungen der Bundesjustizministerin Stellung genommen.

Den Ausführungen der Kanzlei Schutt Waetke ist jedoch in entscheidenden Punkten entgegen zu treten, da sie die Sachlage nach diesseitiger Ansicht nur unzureichend darstellen und einschätzen.

Zuzustimmen ist den Ausführungen hinsichtlich der Tatsächlichkeit der vorliegenden Urheberrechtsverletzungen. Bei dem Anbieten und öffentlichen Zugänglichmachen von Film-, Musik- oder Softwarewerken über Internettauschbörsen  handelt es sich um urheberrechtliche Verletzungshandlungen, soweit keine Berechtigung vorliegt. Eine solche liegt jedoch in der Regel nicht vor. Das Urheberrecht sieht berechtigterweise für Rechteinhaber die Möglichkeit vor, gegen begangene Verletzungen ihrer Urheberrechte vorzugehen. Auch ist das Instrumentarium der Abmahnung in solchen Angelegenheiten bewährt, da den Rechteinhabern anderenfalls nur der gerichtliche Weg eröffnet wäre und dieses Vorgehen weitaus zeit- und kostenintensiver wäre.

Sodann führt die Kanzlei Schutt Waetke wörtlich aus:

“Die Mandanten unserer Kanzlei haben enorme finanzielle Einbußen durch die rechtswidrige Verbreitung Ihrer Produkte im Internet zu beklagen. Eine Unterstützung durch den Gesetzgeber findet hier nicht statt. Selbst der mit dem sogenannten zweiten Korb in das Urheberrechtsgesetz eingeführte zivilrechtliche Auskunftsanspruch konnte keine Abhilfe des unhaltbaren Zustandes der Rechtslosstellung geistigen Eigentums schaffen. Schließlich wurde diese an sich begrüßenswerte Norm vom Gesetzgeber nicht mit einer entsprechenden – auch kurzen – Speicherpflicht der Provider flankiert, so dass das grundsätzlich bestehende Auskunftsrecht in der Praxis regelmäßig daran scheitert, dass keine Daten zur Auskunft vorhanden sind.”

Diesen Darstellungen dürfte entschieden entgegen zu treten sein. Zunächst besteht gemäß § 101 Abs. 9 UrhG zu Gunsten der Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch, welcher den Urheber gerade nicht rechtlos stellt, sondern dazu geführt hat, dass seine Ansprüche nicht mehr über ein strafrechtliches Verfahren geltend gemacht oder zumindest die diesbezüglichen Verkehrsdaten festgestellt werden müssen.

Zwar sieht das Gesetz vor, dass im Falle sog. Flatrates die IP-Daten nicht gespeichert werden. Jedoch hat z.B. das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 16.06.2010 (Az. 13 U 105/07) eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Az. 10 O 562/03) zu dieser Problematik bestätigt. Hiernach ist die Speicherung von IP-Adressen durch den Provider über einen Zeitraum von sieben Tagen zulässig, so dass den beauftragten Unternehmen, welche die IP-Adressen feststellen, ausreichende Zeit gegeben sein sollte, um die Daten zu ermitteln.

Klarstellend dürfen wir hier anmerken, dass innerhalb dieser sieben Tage nicht die Durchführung des Auskunftsverfahrens notwendig ist. Rein tatsächlich werden die jeweiligen Telekommunikationsunternehmen über die Feststellung einer von ihr vergebenen IP-Adresse innerhalb der sieben Tage vorab per Telefax informiert. Die Telekommunikationsunternehmen löschen die festgestellten IP Daten nach einer derartigen Mitteilung dann nicht nach der Frist von sieben Tagen. Erst anschließend erfolgt die Durchführung des gerichtlichen Auskunftsanspruchs. Nach Erteilung des gerichtlichen Beschlusses werden die jeweiligen Adressdaten dann durch das Telekommunikationsunternehmen an die anschließend abmahnende Kanzlei herausgegeben.

Daher dürfte weder von einer Rechtlosstellung, noch von der fehlenden Möglichkeit der Feststellung der IP-Daten gesprochen werden dürfen.

Im Weiteren heißt es dann:

“Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der letzten Änderung des Urheberrechts sogar die Stellung der Rechteinhaber eklatant geschwächt, indem eine Deckelung der vom Rechtsverletzer dem Rechteinhaber zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren auf maximal 100,00 Euro vorgesehen wurde. Diese Norm hat die Situation für die Rechteinhaber weiter belastet, müssen diese doch ihren Rechtsanwalt voll nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bezahlen, um vom Verletzer jedoch maximal den auf 100,00 Euro gedeckelten Betrag erstattet zu verlangen.”

Dem dürfte so nicht beizutreten sein. Bei bekannt gegebenen 700.000 Abmahnungen pro Jahr aus dem Bereich des Filesharings und einem durchschnittlichen mit einer Abmahnung unterbreiteten Vergleichsangebot in Höhe von ca. EUR 750,00 würde sich hieraus ein Umsatzvolumen der abmahnenden Kanzleien in Höhe von 525 Millionen Euro pro Jahr ergeben.

Aufgrund der erheblichen Intransparenz bezüglich der durch die Rechteinhaber gezahlten Rechtsanwaltsgebühren dürften darüber hinaus erhebliche Bedenken bestehen, ob die beauftragten Kanzleien ihren Mandanten (den Rechteinhabern) tatsächlich die Anwaltsgebühren in Rechnung stellen. Wahrscheinlicher dürfte sein, dass mit den Rechteinhabern ein Beratungsvertrag geschlossen wurde, nach welchem nach Zeit oder pro Fall ein bestimmter Betrag oder nach einem anderen Modus abgerechnet werden kann. In der Mischkalkulation dürfte sich dann hieraus ein Betrag ergeben, welcher durch die erzielten Einnahmen aus den Abmahnungen bereits erstattet wäre. 

Allerdings stellt dies lediglich eine Vermutung dar, da anderenfalls eine höhere Transparenz der Abmahnkanzleien möglich wäre und diesbezügliche Millionenzahlungen an Rechtsanwälte auch in den entsprechenden Bilanzen der Rechteinhaber auffindbar wären. Jedoch würden die Kanzleien durch diese Transparenz ein erhebliches Argument im Rahmen der Abmahnung verlieren. Die mangelnde Transparenz hinsichtlich der Zahlungen der jeweiligen Auftraggeber begründet sich nämlich damit, dass gemäß einer Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 29.01.2010, AZ: 31 C 1078/09-78) nur tatsächlich angefallene Anwaltskosten für eine Abmahnung erstattungsfähig sind.

Eine irgendwie geartete Schwächung der Rechte der Urheber findet jedoch gerade nicht statt.

Das Gesetzesvorhaben sieht nicht vor, dass der Urheber gegenüber dem Verletzer einen Schadensersatzanspruch einbüßen sollte. Soweit dem Rechteinhaber ein Schaden entstanden ist, welcher gegenüber dem Verletzer auch nachweisbar ist, so steht dem Urheber weiterhin ein Schadensersatzanspruch zur Seite. Auch mögliche Ansprüche aus einer Lizenzanalogie sind durch das Gesetzesvorhaben nicht tangiert.

Das Vorhaben der Bundesjustizministerin deckelt also ausschließlich die ersatzfähigen Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts auf einen Betrag von EUR 100,00. Unter Berücksichtigung der Vermutung der bestehenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Rechtsanwälten könnte durch eine solche klare Regelung daher Rechtssicherheit geschaffen werden. Es könnte eine Situation entstehen, in welcher die Rechteinhaber ihr geistiges Eigentum schützen können und die Verletzer diesem Anspruch entsprechen, ohne dass sie über mehrere Instanzen gerichtliche Klärungen herbeiführen oder einfach irgendwann nicht mehr reagieren, denn wenn die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten gesetzlich normiert ist und die Abgemahnten dazu die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, gäbe es keinen Raum mehr für die Notwendigkeit einer gerichtlichen Klärung.

“Wir erachten es als nicht akzeptabel, wenn durch das Bundesjustizministerium und insbesondere durch die Äußerungen der Bundesjustizministerin selbst nach Außen der Eindruck vermittelt wird, die Rechtsverfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet sei generell missbräuchlich.”

Auch diesen Ausführungen der Kanzlei Schutt Waetke ist entgegen zu treten. Eine zumindest moralische Rechtsmissbräuchlichkeit ist dann gegeben, wenn ein gesetzlich normiertes Instrument wie die Abmahnung unter dem Vorwand des Urheberrechtsschutzes zur Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren eingesetzt wird, ohne dass dabei der Schutz des Urhebers das wesentliche Interesse darstellt. Ob es den sog. Abmahnkanzleien in erster Linie um den Schutz des Urhebers oder der Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren geht, mag an dieser Stelle nicht eingeschätzt werden. Richtig ist jedoch, dass die wesentliche Korrespondenz in derartigen Angelegenheiten über die Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren stattfindet. Würde es um den Schutz der Urheberrechte gehen, so würden auch Abmahnkanzleien ein Vorgehen unterstützen, welches den Schutz der Rechteinhaber schnell und effektiv ermöglicht und die Angelegenheit danach schnell abgeschlossen werden kann. Ein solches Vorgehen ist das Instrument der Unterlassungserklärung, die erfahrungsgemäß von den meisten Betroffenen bereits mit dem ersten Antwortschreiben abgegeben wird.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sollte die Aussage der Bundesjustizministerin dahingehend zu verstehen sein, dass ein Verhalten missbräuchlich sei, wenn es nicht mehr um den Schutz des Urhebers geht, sondern ausschließlich um die Erzielung von Rechtsanwaltsgebühren.

“Der nunmehr im Rahmen des geplanten Gesetzentwurfes vorgesehene Schritt einer Konkretisierung der Deckelung der vom Rechtsverletzer zu verlangenden Rechtsanwaltsgebühren, sowie der Bestimmung eines geringen Streitwertes für solche Angelegenheiten ist somit ein Schritt in die falsche Richtung.”

Entgegen dieser Einschätzung erachten wir das Vorgehen als Schritt in die richtige Richtung. Im Vordergrund der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen im Internet sollten nicht die Anwaltsgebühren, sondern die Urheberrechte stehen.

Auch würde die Klarstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG in Filesharing-Fällen unter den weiteren Voraussetzungen dieser Norm stehen, wonach es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung und außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handeln müsste.

Dass diese Voraussetzungen auch rein tatsächlich regelmäßig vorliegen, zeigt sich ebenfalls am Vorgehen der meisten Abmahnkanzleien. So ist nicht nur die Abmahnung selbst ein Serienbrief, in welchem lediglich die Daten des Abgemahnten ausgetauscht werden, sondern die meisten Abmahnkanzleien sind auch dazu übergegangen, auf Stellungnahmen nur noch mittels Serienbriefen zu antworten, die regelmäßig nicht oder nur in Ansätzen in einem Bezug zu dem eigenen Vortrag stehen. So findet man z. B. regelmäßig in Antwortschreiben Ausführungen zu der angeblichen Nichtanwendbarkeit des § 97 a Abs.2 UrhG im vorliegenden Fall, auch wenn man mit keinem Wort eine solche Anwendbarkeit erwähnt hat.

Vielmehr spricht das serienbriefartige Vorgehen dafür, dass es sich sehr wohl um einen „einfach gelagerten Fall“ handelt. Denn wenn ein Schreiben durch einen Anwalt einmal erstellt und dann hundert- oder gar tausendfach angewandt werden kann, dann war es zumindest ab der zweiten Abmahnung ein einfach gelagerter Fall und zwar auch dann, wenn die juristische Materie an sich eine Spezialmaterie ist.

“Im Namen unserer Mandanten können wir daher abschließend der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass der angedachte Gesetzentwurf so nicht umgesetzt wird und die hier geäußerten Überlegungen bei der Frage der Abwägung eine Rolle spielen.”

Im Namen unserer Mandanten können wir daher abschließend der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass der angedachte Gesetzesentwurf eine Klarstellung zur Anwendbarkeit des § 97 a Abs. 2 UrhG mit sich bringt und die anwaltliche Tätigkeit in diesen Bereichen damit wieder auf das reguliert wird, um die es nämlich geht: Den Schutz der Rechte des Urhebers!

 

WK LEGAL ist eine auf den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in Fällen von Abmahnungen. Die anfallenden Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.

Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch in Filesharing-Abmahnungen unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.

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Kommentare (5)

 

  1. AS sagt:

    Sehr geehrter Herr Klluck!

    Ein wirklich gut gelungener Kommentar.
    Jedoch nach dem Erkennen der “massenhaften Abmahnungen” im Auftrag eines Rechteinhabers/Urhebers und der Bearbeitung der sog. Einzelfälle mit “Textbausteinen”, gehen Sie in Ihren Überlegungen nicht weit genug.
    Laut der Stellungnahme von RAe SuW wird besonders darauf hingewiesen, dass eine korrekte Abrechnung der RA-Gebühren im Innenverhältnis nach dem geltendem RVG erfolgt.
    Somit auch nach § 15 Abs. 2 und 5, sowie § 22 (auf den §97a Abs. 1 Satz 2 muss nicht extra hingewiesen werden..) in der geltenden Fassung
    .
    http://blog.beck.de/2010/08/28/dieselbe-angelegenheit-auch-bei-mehreren-abmahnungen
    Zum BGH hat sich im Urteil vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09
    “Für die Anwälte bedeutet die Entscheidung, dass sie künftig sehr gründlich prüfen sollten, ob sie in einer oder in mehreren Angelegenheiten beauftragt sind…”

    Eine Anfrage bei mehreren Rechtsanwaltskammern brachte sinngemäß die Antwort…”keine Stellungnahme zu Abrechnungsgewohnheiten von RA… und ob es sich bei mehreren wortgleichen Abmahnungen eines RIs, um dieselbe Angelegenheit handelt, müsste in jedem Einzelfall vor einem Gericht geklärt werden…”

    Somit wurden zwei Dinge sichtbar…
    1. Der aufgezeigte Weg in den massenhaften Abmahnungen mit Massinkasso kann von dem Abgemahnten nicht ohne eine gerichtliche Klärung beschritten werden.
    2. Wenn es sich bei den massenhaften Abmahnungen um dieselbe Angelegenheit für einen RI/Urheber handelt, so werden die Tätigkeiten des RA nicht korrekt nach dem geltenden RVG im Innenverhältnis abgerechnet, da von den Abgemahnten eine höhere Summe gefordert wird, als der RI zu zahlen verpflichtet ist.

    Hier sollte man ansetzen und nicht über Honorarvereinbarungen spekulieren…

    mfg
    as

  2. AS sagt:

    Sehr geehrter Herr Kluck!

    Eine kleine Ergänzung zu dem o.g. Ansatz möchte ich noch nachtragen…

    Anhand eines Beispiels, wenngleich es auch als “Extrembeispiel” bezeichnet werden kann, jedoch erreichen sicherlich einige “große” Rechteinhaber ein Auftragsvolumen von 10 000 Abmahnungen innerhalb der Zweijahres-Frist, möchte ich darlegen, dass im Innenverhältnis eben nicht korrekt nach RVG, bei den massenhaften, wortgleichen Abmahnungen mit einem Masseninkasso, abgerechnet wird.
    Auf das gleichzeitig durchgeführte Masseninkasso, mutmaßlich ohne jegliche rechtsanwaltliche Einzelprüfung und somit auf den Zusammenhang mit der Gewerbesteuerbefreiung, will ich gar nicht weiter eingehen, sondern lediglich auf die Anmerkungen einer Kollegin ( http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/66857-abmahnwahn-2-0-allumfassend-408.html#post1467400)
    und eines Kollegen (http://drschmitz.info/anwaltliches-inkasso-fuhrt-zur-gewerbesteuerpflicht.html) von Ihnen hinweisen.

    Nehmen wir einmal an, ein RA fertigt nach einem weitgefassten Auftrag eines Rechteinhabers, innerhalb von zwei Jahren, 10 000 wortgleiche Abmahnungen an. Die anwaltliche Prüfung beschränkt sich einmalig auf die Überprüfung der Rechteinhaberschaft und auf die Schutzwürdigkeit der/des abgemahnten Werke(s), ansonsten arbeitet “nur” die Serienbrieffunktion. Von einer rechtlichen, individuellen Prüfung des “Einzelfalls” kann mutmaßlich, wenn überhaupt, erst bei einer Klagebegründung ausgegangen werden.

    Für solche “Massentätigkeiten” sieht das RVG eine Zusammenfassung der Gegenstandswerte vor. In diesem Fall nehmen wir einmal einen jeweiligen Gegenstanswert von 10 000 Euro an…somit einen Gesamtwert von 100 Millionen. Durch die “Deckelung” im § 22 Abs.2 Satz 1 wird ein Betrag von 30 Millionen für die Berechnung der RA-Gebühren im Innenverhältnis herangezogen.
    Daraus ergibt sich bei einer Geschäftsgebühr VV2300 mit Faktor 1,3 ein Summe von 118.944,80 Euro erforderliche Aufwendungen (ohne Postpauschale) für den Auftraggeber für 10 000 wortgleiche Abmahnungen in derselben Angelegenheit. Rechnet man nun die anfallenden Kosten für die jeweilige Abmahnung aus, so erhält man einen Betrag von 11,89 Euro plus 20 Euro Postpauschale und somit einen Gesamtbetrag von 31,89 Euro… gefordert werden aber 651,80 Euro…

    Da von jedem Abgemahnten in derselben Angelegenheit ein Ersatz der erforderlichen Aufwendung eines “Einzelffalls” gefordert wird, so ist das ein eindeutiger Beweis dafür, dass im Innenverhältnis nicht korrekt nach RVG abgerechnet wird….

    Da wird seit Jahren “geschickt” eine Deckelung der RA-Gebühren laut UrhG ausgebremst, jedoch die Vorschriften, die einen Auftraggeber von “Massentätigkeiten” an einen Rechtsanwalt vor ausufernden RA-Kosten schützen sollen und schon im Vorläufer des RVGs seit 1959 vorhaben waren und nun fast wortwörtlich ab 2004 im RVG enthalten sind, werden einfach missachtet, nur um hohe Einnahmen für den RA zu garantieren.

    mfg
    as

  3. AS sagt:

    Sehr geehrter Herr Kluck!

    Ich darf noch einen dritten Kommentar anfügen….

    Dazu wird dieser Link benötigt
    http://lexetius.com/2007,946
    Bundesverfassungsgericht
    Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten (§ 22 Abs. 2 RVG und § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 39 Abs. 2 GKG) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Darin wird alles Notwendige erklärt (ansonsten ausführlicher Beitrag siehe Link unten…), warum ein Rechteinhaber, der gegen 10 000 mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer vorgehen will, “nur” knapp 120 000 Euro anstatt 6 318 000 Euro (ohne Postpauschale) an erforderliche Aufwendungen / RA-Gebühren bezahlen muss.

    Nur findet man hier (natürlich) nichts darüber, warum die 10 000 Abgemahnten, notwendige/erforderliche Aufwendungen von mehr als 6 Millionen Euro laut UrhG § 97a Absatz 1 Satz 2, ersetzen sollen….
    Falls Sie Interesse an einer ausführlichen Diskussion haben…
    http://www.loggi-leaks.info/ipb/index.php?showtopic=748&st=0&gopid=5311&#entry5311

    mfg
    as

  4. [...] bezahlen wollen und nicht lautstark eine Verbesserung der Deckelung laut 97a Abs 2 UrhG fordern… WK LEGAL Online Blog …sondern nur die RA wieder "lauthals schreien", weil sie Angst um ihre Einnahmen haben, [...]

  5. [...] es wird fleißig von Förderung des Rechtsbewusstseins und Recht auf Rechtsverfolgung getönt…. WK LEGAL Online Blog (womit ich natürlich nicht die Kommentare meine, sondern die "Stellungnahme", aber auf [...]

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