Der Wind dreht sich bei Filesharing-Abmahnungen

Es zeichnet sich bereits seit einigen Wochen und Monaten ab, dass sich der Wind an deutschen Gerichten beim Thema Filesharing-Abmahnungen etwas gedreht hat. Nachdem in der Vergangenheit Abgemahnte vor Gerichten regelmäßig die schlechtere Ausgangsposition hatten und Gerichte teilweise pauschal einen Urheberrechtsverstoß aufgrund des Vortrages der Rechteinhaber, wie er auch aus Abmahnungen bekannt ist, angenommen hatten, kehren die deutschen Gerichte nun immer mehr zu den Regelungen der Zivilprozessordnung und den dort vorgesehenen Strengbeweisen zurück.

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde. Auch der Nachweis, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Torrent-Datei auf dem Rechners eines mutmaßlichen Internettauschbörsennutzers befunden habe, sei kein ausreichender Beweis dafür, dass der Nutzer auch das in der Datei verlinkte urheberrechtlich geschützte Werk angeboten habe. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:

Die Torrent-Datei selbst ist jedoch unstrittig nicht der streitgegenständliche Film. Sie enthält nur eine weitere Datei mit dem streitgegenständlichen Film in der Weise, dass die Torrent-Datei lediglich den Internetstandort eines Zieldownloads angibt. Dies stellt für sich genommen keine Urheberrechtsverletzung, insbesondere kein öffentliches Zugänglichmachen dar. Denn derjenige, der einen Internetstandort einer Datei angibt, entscheidet nicht darüber, ob dieser im Zeitraum des Anbietens noch besteht, noch übermittelt er das Werk an sich.

Darüber hinaus bestätigte das Amtsgericht München, dass durch den Vortrag der klagenden Partei die strengen Anforderungen der ZPO für eine Beweisführung nicht erbracht seien. Aus diesem Grunde begründete das Gericht, dass es die Aufgabe des Klägers gewesen sei, die sogenannten Anschlusstatsachen darzulegen. Pauschale Hinweise oder die Vermengung von Hash-Werten einer Torrent-Datei mit dem Hash-Wert eines urheberrechtlich geschützten Werkes würden hierfür nicht ausreichen. Auch führte das Gericht aus, dass es nicht die Aufgabe eines Sachverständigen sei und mit dem Beibringungsgrundsatz durch die Parteien unvereinbar sei, wenn ein Sachverständiger durch ein „Nachstellen“ oder eine Rekonstruktion durch (nochmaliges) Anbieten des streitgegenständlichen Filmes in einer Tauschbörse diese Anknüpfungstatsachen selbst beschaffen solle.

 

Einen Tag zuvor hatte bereits das Landgericht Köln (AZ: 14 O 320/12) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil festgestellt, dass den Hauptmieter einer Wohngemeinschaft (WG) keine anlasslosen Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Untermietern treffen, welche nicht in seinem Haushalt wohnen. Bei einer studentischen Wohngemeinschaft bestehe regelmäßig kein Informationsvorsprung, wie er z.B. bei Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern bestehe. Aus diesem Grunde sei der Hauptmieter einer WG auch nicht kraft überlegenen Wissens verpflichtet, eine Belehrung auszusprechen. Das Gericht führte diesbezüglich aus:

 

Prüfungs- und Kontrollpflichten vor Ort könnte der Hauptmieter, der die Räumlichkeiten und den Internetanschluss vollständig an die Untermieter überlässt, nicht erfüllen, wollte er nicht die im Rahmen des Mietverhältnisses geschuldete Unverletzlichkeit der Privatsphäre des Mieters verletzen.

 

Sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung bestehen würden, bestehe keine gesonderte Belehrungspflicht. Hierzu führte das Landgericht Köln aus:

Denn aus dem Untermietverhältnis folgen Schutz- und Rücksichtnahmepflichten der Untermieter, die auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Internetanschlusses umfassen, die ihnen im Rahmen des Untermietverhältnisses gestattet war.

Die beiden Entscheidungen zeigen sehr deutlich, dass die Ausführungen der sog. Abmahn-Kanzleien nicht mehr ungeprüft hingenommen werden sollten. Die Gerichte kehren zu den strengen Anforderungen einer Beweisführung zurück, so dass auch im Rahmen von Filesharing-Abmahnungen dieselben Maßstäbe anzulegen sind, wie sie auch in sonstigen Prozessen zu Grunde gelegt werden. Die Schwächen in der Argumentation und/oder Beweisführung wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße in Filesharing-Fällen werden durch die Ermittlungen vor Aussprache der Abmahnungen oftmals nichts erfüllt. Sowohl aus diesem Grunde, als auch um die geltend gemachten erheblichen Abmahnkosten überprüfen zu können, sollte jedem Betroffenen empfohlen werden, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

 

WK LEGAL ist eine auf das Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei und berät eine Vielzahl von Betroffenen in der Prüfung von Filesharingabmahnungen und der Abwehr von damit geltend gemachten Kostenansprüchen. Unsere Kosten werden dabei regelmäßig transparent auf der Basis von günstigen Pauschalvergütungen vereinbart. Weitere Informationen rund um das Thema Filesharing-Abmahnung erhalten Sie auch in unserem Ratgeber zum Thema Filesharing-Abmahnung.

Gerne stehen wir auch Ihnen für Ihre unverbindlichen Fragen zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach per E-Mail an oder nutzen Sie die Möglichkeit zu einem unverbindlichen und kostenlosen Erstberatungsgespräch unter unserer Telefonnummer 030 . 692051750.

 


Bode & Partner mahnen für die “Order Online USA Inc.” Fehler in Bestellvorgang in Onlineshops ab

Online-Shop Betreiber haben im letzten Jahr durch die Button-Lösung neue Verpflichtungen auferlegt bekommen, welche es im Online-Handel umzusetzen gilt. Auch wenn die gesetzliche Regelung relativ eindeutig erscheint, haben viele Online-Händler die gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig umgesetzt. Dies betrifft nicht nur sog. „kleine Online-Shops“, sondern auch die großen Player im Markt haben die gesetzlichen Anforderungen oftmals nicht vollständig umgesetzt.

Diesen Umstand macht sich nun die Firma “Order Online USA Inc.”, 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheyenne, USA zu Nutze und lässt durch die Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg in größerem Umfang Abmahnungen u.a. wegen des Verstoßes gegen die Umsetzung der Button-Lösung ausgesprochen. Die “Order Online USA Inc.” soll unter anderem Online-Shops unter den Domains www.usaproductshops.com, www.restpostenverzeichnis.info, www.shopnavigation.com und www.tv24store.com betreiben. Die angeblich festgestellten Verstöße sollen dabei durch eine spezialisierte Ermittlungsfirma protokolliert und durch Screenshots belegt worden sein.

In den serienbriefartigen Abmahnungen wird einerseits ein angeblicher Verstoß gegen §312 g Abs2 BGB i.V.m. Art. 246 §1 Abs.1 Nr. 4 1. Halbsatz EGBGB gerügt. Ein Verstoß gegen diese Regelungen würde den Verbraucher in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen und sei daher wettbewerbswidrig. Gegenstand dieser Regelung ist die Pflicht zur Angabe der wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Problematisch erscheint jedoch, dass die gesetzliche Regelung nicht abschließend regelt, was alles unter dem Begriff der „wesentlichen Merkmale“ der Ware zu verstehen ist. Bei Textilien dürfte dies z.B. Angaben bzgl. Waschbarkeit,  Material, Hersteller, Herkunftsland, Maße, etc. betreffen.

Im Weiteren wird die fehlerhafte Umsetzung der Button-Lösung vorgeworfen. Nach dieser sind Betreiber von Internetshops dazu verpflichtet, den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt und zur Kenntnis nimmt, dass er sich durch betätigen des Bestellbuttons zu einer Zahlung verpflichtet.  Diese Pflichten sollen durch die Abgemahnten nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden sein, indem sie für den Bestellbutton Formulierungen wie z.B. „Bestellung bestätigen“ oder ähnliches verwenden sollen. Die gesetzliche Regelung verlange jedoch die eindeutige Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“ als Formulierung für den Bestellbutton.

Aufgrund dieser vorstehenden Verstöße stünde der “Order Online USA Inc.” ein Unterlassungsanspruch zu und die angefallenen Rechtsanwaltskosten seien, basierend auf einem Streitwert von EUR 20.000,00, in Höhe von EUR 1.023,16 bestehen. Vergleichbar zu dem Vorgehen in Filesharing-Fällen wird Betroffenen anschließend ein Vergleichsangebot unterbreitet, nach welchem durch Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 770,00 die gesamte Angelegenheit erledigt werden könne.

Bevor Betroffene innerhalb der sehr kurz gesetzten Frist reagieren, sollte unbedingt die verlangte Unterlassungserklärung geprüft werden, da hierdurch erheblich in die Rechte der Online-Shop Betreiber eingegriffen werden kann. Insbesondere die Formulierung ist im konkreten Fall regelmäßig zu unbestimmt und damit für Betroffene nachteilig. Hinzu kommt, dass in der vorformulierten Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.100,00 vereinbart werden soll.

Hinzu kommt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten unverhältnismäßig sind und auch der vergleichsweise angebotene Betrag nicht von Online-Shop Betreibern gefordert werden kann.

 

Inwieweit zusätzlich eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden könnte, sollte mit Bedacht geprüft und behandelt werden.

Zwar sind auf den von der “Order Online USA Inc.” betriebenen Plattformen selbst erhebliche Missstände hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Pflichten vorhanden. Gleichwohl ist hierzu die Rechtsprechung zum Thema Gegenabmahnung zu beachten, bevor sich betroffene Online-Händler dieses Mittels bedienen.

Der Empfänger einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Gegenabmahnung. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 3. Dezember 2009 entschieden (Az.: 4 U 149/09). Es bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Bochum in der Vorinstanz. Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese mit der Aufforderung verbunden ist, binnen sieben Tagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann der Unterlassungsanspruch aber nicht gerichtsanhängig gemacht wird, vielmehr lediglich versucht wird, den mit der Gegenabmahnung grundsätzlich verbundenen Gebührenerstattungsanspruch gegen den mit der Abmahnung verbundenen Gebührenerstattungsanspruch aufzurechnen. Demgegenüber hat das LG Darmstadt entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Gegenabmahnung, die als Reaktion auf eine urheberrechtliche Abmahnung erfolgt, kein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, wenn tatsächliche Wettbewerbsverstöße abgemahnt und diese schließlich auch im Klagewege weiter verfolgt werden. Dabei sei kein (ausschließliches) Interesse an einer Gebührenerzielung zu erkennen, da bei einer Klage auch immer ein Kostenrisiko bestehe.

Ein erfolgreiches Vorgehen dürfte sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei diesen Abmahnung wohl um ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen handelt, welches die geltend gemachten Ansprüche und insbesondere nicht die geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche auslöst.

Beugen Sie einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung jetzt vor. WK LEGAL unterstützt Online-Shop Betreiber und Anbieter bei der Umsetzung der sog. Button-Lösung. Bereits mit dem WK LEGAL Leitfaden zur Button Lösung haben wir eine Handlungsanleitung mit weiteren Informationen, Beispielen und Checklisten zur Verfügung gestellt, um die Button-Lösung gesetzeskonform umzusetzen und insbesondere auch die finale Bestellseite so zu gestalten, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

Zur Absicherung von Online-Shop Betreibern und Anbietern, dass die neuen Pflichten ordnungsgemäß umgesetzt wurden, bietet WK LEGAL eine kostenlose Prüfung der finalen Bestellseite auf die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten an. Online-Shop Betreiber und sonstige Anbieter können die kostenlose Prüfung beauftragen und erhalten innerhalb kurzer Zeit einen ausführlichen Report über die durchgeführte Prüfung.

Der Report kann über die Website von WK LEGAL unter http://www.wklegal.de/report-button-losung/ kostenlos angefordert werden.


Der Weg zum Künstlernamen

Stefani Joanne Angelina Germanotta, Barbara Rose Kopetski, William Jefferson Blythe, Anis Mohamed Youssef Ferchichi und Herbert Ernst Karl Frahm sind Namen, welche den meisten Menschen zunächst nichts sagen werden. Dabei sind die dahinter stehenden Personen wohl jedem bekannt. In derselben Reihenfolge heißen die vorstehenden Personen mit ihren Künstlernamen Lady Gaga, Pamela Anderson, Bill Clinton, Bushido und Willy Brandt.

Es sind Künstlernamen, mit welchen diese und auch andere Personen in der Öffentlichkeit auftreten und bekannt sind. Gründe für einen Künstlernamen bzw. die Legalisierung eines frei gewählten Namens gibt es Verschiedene. Einerseits ist der Schutz der Privatsphäre für Personen des öffentlichen Lebens von besonderem Interesse, so dass eine Unterscheidung zwischen „tatsächlichem“ Namen und dem gewählten Namen in der Öffentlichkeit viel Sinn ergibt. Manchmal dient der gewählte Künstlername aber auch zur besseren Vermarktung der eigenen Person oder Leistung, weil der Name eingänglicher oder aussagekräftiger ist.

Ein Künstlername kann in unterschiedlicher Form erlangt und geschützt werden und ist für unterschiedliche Personen der Kreativwirtschaft, wie z.B. Sänger und Musiker, DJ´s oder sonstige Künstler, von besonderem Interesse.

Unter einem Künstlernamen ist ein von einem bürgerlichen Namen abweichender Name zu verstehen, der in bestimmten Lebensbereichen in Zusammenhang mit einer künstlerischen / freischaffenden Tätigkeit geführt wird und anstelle des Namens die Identität und die Individualität der Person ausdrückt. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Funktion ist abzuleiten, dass ein Künstlername nur dann gegeben ist, wenn er durch “Verkehrsanschauung” anerkannt ist und individuelle Unterscheidungskraft besitzt.

Schutz für den eigenen Künstlernamen erlangt man daher grundsätzlich über das Urheberrecht oder durch das Namensrecht gemäß §12 BGB. Nach dem Urheberrecht hat ein Künstler das Recht, festzulegen, unter welchem Namen (Pseudonym) er genannt werden will. Das Problem besteht regelmäßig in der Beweisbarkeit im Streitfall, dass man Urheber des geschaffenen Namens ist bzw. einem die Namensrechte hieran zustehen, weil man unter diesem Namen zuerst im Markt bekannt war.

Um einen Künstlernamen deshalb dauerhaft für sich in Anspruch nehmen zu können, bieten sich deshalb zwei Wege an, nämlich die Eintragung im Personalausweis und/oder die Eintragung als Marke.

 

Eintragung im Personalausweis

Seit dem 1. November 2010 können Künstlernamen aufgrund des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis können Künstlernamen auch wieder in Personal- und Reiseausweisen eingetragen werden.

Ein entsprechender Antrag kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt gestellt werden bzw. gleichzeitig mit der Beantragung eines Personal- oder Reiseausweises beantragt werden. Die Formulare sehen hierfür ein entsprechendes Feld vor.

Gegenüber der Behörde sind die Angaben über den Künstlernamen glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass man gegenüber der Behörde glaubhaft machen muss, dass man überregional unter diesem Künstlernamen bekannt ist.

Hierbei steht der Behörde ein Ermessen zu, nach welchem sie alle Umstände des konkreten Einzelfalles einbeziehen kann, um eine Bewertung vornehmen zu können, ob der Antragsteller unter dem jeweiligen Namen bekannt ist. Zur Glaubhaftmachung kann der Antragsteller daher jeden möglichen Nachweis erbringen, aufgrund dessen er als unter dem Künstlernamen bekannt, ausgewiesen wird.

Hierfür könnten z.B. Domainregistrierungen, Mitgliedschaft in einem Künstlerverein, Mitgliedschaft in einem Verein, Bestätigung einer Agentur, mit der man zusammenarbeitet, Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse für Abrechnungen unter dem Künstlernamen, Flyer, Zeitungsartikel, Markenanmeldung, Facebook-Seite, Gewerbeanmeldung, Bescheinigung von Messen, Veranstaltungszeitschriften usw. herangezogen werden.

Kann der Künstlername nach der Eintragung eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, können mit dem Künstlernamen auch rechtsverbindlich Verträge unterschrieben und sein Träger unter diesem Namen verklagt werden. Nicht möglich ist demgegenüber die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch unter seinem Künstlernamen. Hier kann aber der Künstlername dem Familiennamen hinzugefügt werden.

 

Markenrechtlicher Schutz des Künstlernamens

Eine von Behörden und deren Ermessen unabhängige Möglichkeit den gewählten Künstlernamen schützen zu lassen bietet das Markenrecht und wird von der überwiegenden Anzahl der Künstler bereits in dieser Variante durchgeführt.

Künstlernamen können als Wortmarke, oder wenn es auch um einen graphischen Bestandteil geht, als Wort-/Bildmarke, in das Markenregister eingetragen werden. Dabei kann der Künstler selbst wählen, ob der Schutz nur für Deutschland oder direkt für die 27 Mitgliedsstaaten der EU als Gemeinschaftsmarke beantragt werden soll.

Werden Marken unzulässig von Dritten benutzt, stehen dem Markeninhaber eine Vielzahl an möglichen Rechten zur Verfügung. Der wohl häufigste Fall der Geltendmachung ist die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Verletzer. Dem Markeninhaber stehen aber noch eine Vielzahl weitere Möglichkeiten zur Seite.

So sieht § 19 MarkenG vor, dass der Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch genommen werden kann. § 18 MarkenG gewährt dem Markeninhaber ggf. einen Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände und § 146 MarkenG sieht vor, dass widerrechtlich eingeführte Gegenstände durch die Zollbehörden beschlagnahmt werden können.
Die markenrechtlichen Ansprüche sind regelmäßig sehr eindeutig gelagert, so dass Markeninhabern ein sehr intensiver Schutz zur Verfügung steht, da der Verletzer nicht schuldhaft gehandelt haben muss.

 

WK LEGAL berät Unternehmen bei der Planung und Durchführung von Markenanmeldungen zu fairen und transparenten Pauschalpreisen, in dem wir alle relevanten rechtlichen Risiken beurteilen. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Unternehmen und Künstler im Rahmen der Durchsetzung oder Abwehr von markenrechtlichen Ansprüchen sowie den damit einhergehenden Ansprüchen, wie z. B. Auskunft, Schadensersatz, usw. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch, online unter www.wklegal.de oder per E-Mail unter info@wklegal.de zur Verfügung.


Facebook: Der zukünftige Internetpranger?

Gerade unter Rechtsanwälten ist die Existenzberechtigung von Inkassounternehmen regelmäßig fraglich. Der Grund hierfür liegt darin begründet, dass Inkassounternehmen durch den Gesetzgeber dazu befähigt wurden, ohne juristische Ausbildung Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Auch wurden Inkassounternehmen gegenüber Rechtsanwälten insoweit bevorteilt, dass sie erfolgsabhängig ihre Leistungen anbieten dürfen.

Gleichzeitig sind Inkassokosten mangels Effektivität nicht auf den Schuldner abwälzbar, wenn bekannt ist, dass der Schuldner gegen den Anspruch Einwendungen erheben wird. In diesem Fall, so die Rechtsprechung, hätte der Gläubiger direkt einen Rechtsanwalt mit der Vertretung seiner Interessen beauftragen können.

Wird jedoch ein Inkassounternehmen beauftragt, haben sich diese in der Vergangenheit unterschiedliche Methoden einfallen lassen, um die Forderung erfolgreich beizutreiben. Hierbei bewegen sich seriöse Inkassounternehmen innerhalb der gesetzlichen Grenzen und verfolgen eher die Methode der Penetranz, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Reagiert ein Schuldner auf ein Schreiben nicht, versuchen immer mehr Inkassounternehmen mit dem Schuldner telefonisch, per SMS und/oder per E-Mail Kontakt aufzunehmen. Reagiert der Schuldner hierauf immer noch nicht, versuchen die Inkassounternehmen den Schuldner persönlich aufzusuchen, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Hierbei setzen Inkassounternehmen dann auf den Umstand, dass es den Schuldner peinlich ist, persönlich mit der Forderung konfrontiert zu werden. Auch die Ansprache von Nachbarn etc. könnte für Schuldner peinlich sein, so dass hierdurch die Zahlungswilligkeit des Schuldners bewirkt werden soll.

In einem persönlichen Gespräch mit einem Mitarbeiter eines Inkassounternehmens erfuhr ich vor wenigen Tagen, dass dort nunmehr ein weiterer Weg überlegt wird, um Schuldner zum Ausgleich der Forderung zu bewegen.

Es wird überlegt, den Schuldner zukünftig über die Social Network Plattform zu identifizieren und anschließend über die Pinnwand anzusprechen. Hierbei soll in unterschiedlichen Stufen Druck auf den Schuldner aufgebaut werden. Zunächst soll um Kontaktaufnahme zum Inkassounternehmen ersucht werden. Reagiert er hierauf nicht, werden die offenen Forderungen direkt auf der Pinnwand mitgeteilt und der Schuldner zur Zahlung aufgefordert werden.

Das Inkassounternehmen ist sich durchaus über die Bedeutung von Facebook im Leben des Schuldners bewusst. Insbesondere aufgrund dieser Bedeutung geht das Inkassounternehmen davon aus, dass es dem Schuldner vor seinen „Facebook-Freunden“ peinlich sein wird, als Schuldner stigmatisiert zu werden.

 

Es verbleibt die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens

Unstreitig und mit dem Ziel des Inkassounternehmens soll die Facebook-Pinnwand zur Stigmatisierung des Schuldners verwendet werden. Der Schuldner wird gegenüber seinen Facebook-Freunden an den Pranger gestellt.

Die Rechtsprechung hat sich bereits in der Vergangenheit wiederholt mit der Zulässigkeit eines Internetprangers auseinandersetzen müssen. Als eine sog. Abmahnkanzlei auf die Idee kam, wegen Verletzung von Urheberrechten an Pornofilmen festgestellte Anschlussinhaber auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, wurde dieses Vorhaben u.a. durch eine einstweilige Verfügung des Landgericht Essen (AZ: 4 O 263/12) vom 30. August 2012 untersagt. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht einer Person auf Selbstbestimmung. Dazu gehört auch, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, S. 202; BVerfGE 54, S. 148). Durch die Nennung in einer sogenannten “Gegnerliste” würde der Schuldner in einer für jedermann zugänglichen Quelle genannt und dadurch in seinem Recht auf Anonymität verletzt. Hierbei sei u.a. maßgeblich, dass der Schuldner nicht am Markt auftrete, was bei Unternehmen regelmäßig anders zu beurteilen sei. Wer rechtsgeschäftlich nach außen tätig wird, muss Darstellungen eher erdulden, die auch bei neutraler Darstellung ein kritisches Element implizieren können. Soweit der Bezug zu einer Geschäftstätigkeit aber nicht besteht, hat der Grundsatz über die Selbstbestimmung einer Nutzung des Namens besondere Bedeutung. Hinzu komme weiter, dass durch die Nennung als Verletzer von Urheberrechten im Bereich der Erotikbranche das soziale Ansehen des Anschlussinhabers beeinträchtigt werden könne.

Ende 2012 untersagte das Verwaltungsgericht Berlin dann dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg Gaststätten im Internet zu bewerten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für eine schlechte Bewertung mit Prangerwirkung die gesetzliche Grundlage fehle. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werde, nicht bloße „Zensuren“. Die praktizierte Mitteilung von Noten und Minuspunkten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) ist ein absolutes umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es wurde 1954 vom Bundesgerichtshof entwickelt und wird auf Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des APR in seinem Lebach-Urteil von 1973 herausgestellt. Das Bundesverfassungsgericht sieht es als Aufgabe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an, „im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der „Würde des Menschen“ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit.“

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Persönlichkeit des Menschen in ihren verschiedenen Ausprägungen. Dabei unterscheidet die Rechtsprechung verschiedene Sphären der Persönlichkeit, deren Schutz unterschiedlich stark ausgeprägt ist. In dem hier betroffenen Rahmen könnte sowohl die Öffentlichkeitssphäre, als auch die Sozialsphäre betroffen sein. Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich, in dem der Einzelne sich der Öffentlichkeit bewusst zuwendet, etwa wenn er bewusst an die Öffentlichkeit tritt und sich öffentlich äußert. Diese Sphäre genießt den schwächsten Schutz. Die Sozialsphäre ist der Bereich, in dem sich der Mensch als ‚soziales Wesen‘ im Austausch mit anderen Menschen befindet. Hierzu zählt insbesondere die berufliche, politische oder ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Sphäre ist – z. B. gegen Veröffentlichungen – relativ schwach geschützt, so dass Eingriffe in aller Regel zulässig sind, wenn nicht ausnahmsweise Umstände hinzutreten, die den Persönlichkeitsschutz überwiegen lassen.

In dem hier besprochenen Fall tritt der Facebook-Nutzer als „soziales Wesen“ im Austausch mit anderen Menschen in die Öffentlichkeit und wendet sich dieser bewusst zu. Aber auch wenn der sich hieraus ergebende Schutz verhältnismäßig schwach ist, so steht dem lediglich das Interesse gegenüber, dass eine Forderung beigetrieben wird, mithin ein rein wirtschaftliches Interesse.

Gleichzeitig wird der Schuldner durch die Einträge auf seiner Pinnwand insoweit an den Pranger gestellt, dass er in der Öffentlichkeit und insbesondere zur Kenntnisnahme seines sozialen Umfeldes als Schuldner ausgewiesen wird, mithin als Person bezeichnet wird, welche ihre vertraglichen Pflichten zur Zahlung nicht einhält. Andere, ebenfalls mit dem Schuldner über Facebook verbundene Personen und/oder Unternehmen, könnten nach Kenntnisnahme Abstand von dem Abschluss von Verträgen mit dem Schuldner nehmen. Auch die Kenntnisnahme des Arbeitgebers oder von Kollegen könnte den Schuldner in seinem sozialen Ansehen erheblich beeinträchtigen.

Ein Eintrag dürfte unter Berücksichtigung dieses Umstandes deshalb eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Hinzu kommt, dass die Nutzungsbedingungen von Facebook ein solches Vorgehen untersagen. Gemäß Ziffer 5, Unterpunkt 1 dürfen keine Inhalte auf Facebook gepostet werden oder Handlungen auf Facebook durchgeführt werden, welche die Rechte einer anderen Person oder das Gesetz verletzen.

 

WK LEGAL ist eine auf den Gewerblichen Rechtsschutz und das Medienrecht spezialisierte Wirtschaftsrechtskanzlei und berät eine Vielzahl von Unternehmen in allen Fragen des Internet- und Social-Media-Rechts. Sollten Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben, wenden Sie sich per E-Mail oder telefonisch unter 030-692051750 an uns. Der Erstkontakt ist unverbindlich und kostenlos.


LG Berlin: Google haftet nach Kenntniserlangung als Störer für Rechtsverletzungen bei Google Maps

Landgericht Berin

Urteil

Az. 27 O 455/11

 

 Tatbestand

Der Kläger ist Arzt in Berlin. Er leitet eine Klinik für kosmetische Chirurgie, die er im Internet unter www. … .de präsentiert. Operationen nimmt der Kläger alleine vor.

Die Beklagte, die ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Kalifornien ist, bietet über die Internetseite www. … .de auch für den Bereich der Bundesrepublik Internet-Suchdienste an. U.a. betreibt sie auch den Geolokalisations- bzw. Geosuchdienst …, der es ermöglicht, im Internet Orte, Hotels und andere Objekte zu suchen, um deren Position dann auf einer Karte oder auf einem Bild von der Erdoberfläche (Satelliten- und Luftbilder) anzuzeigen. Dieser Internetdienst bietet zudem die Möglichkeit, anonym persönliche Stellungnahmen zu den angezeigten Suchergebnissen (so genannte “Erfahrungsberichte”) abzugeben, wobei der Textteil der Stellungnahme durch die Vergabe von bis zu fünf Sternen (”Bewertung”) angereichert werden kann. Wegen der Nutzungsbedingungen von “…” wird auf die als Anlage K 6 zu den Akten eingereichten Ablichtungen Bezug genommen.

Im Oktober 2010 gelangte dem Kläger zur Kenntnis, dass bei Eingabe des Suchbegriffs “…” in den von der Beklagten betriebenen Internetdiensten … u.a. der nachfolgende Eintrag vom 21. September 2010 unter dem Pseudonym “…” vorzufinden war:

“Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser “Behandlung” kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!”

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 5. November 2010 zur Entfernung des Eintrags auf.

Nachdem ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2010 in dem Verfahren 27 O 892/10 zurückgewiesen wurde, wandte sich der Kläger an die Beklagte mit einem Schreiben vom 17. Dezember 2010 nebst einer beigefügten eidesstattlichen Versicherung, mit welchen er die Beklagte auf einen “verleumderisch[en] und beleidigend[en]” Inhalt des Erfahrungsberichts hinwies. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens vom 17. Dezember 2010 und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung wird auf die als Anlagenkonvolut B 10 zu den Akten eingereichten Kopien verwiesen.

Sodann erwirkte der Kläger am 28. Dezember 2010 nach Abhilfe seiner Beschwerde gegen den zuvor erwähnten Beschluss eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten bei Vermeidung gesetzlich vorgesehener Ordnungsmittel verboten wurde, in Bezug auf den [Kläger] wörtlich oder sinngemäß die Behauptung zu verbreiten:
“Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser “Behandlung” kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!”

Insbesondere wenn dies erfolgt wie […] auf den von der [Beklagten] vertriebenen Internetseiten ihres Internetdienstes ….”

Einen Widerspruch legte die Beklagte gegen die ihr zugestellte einstweilige Verfügung nicht ein.

Mit in Bezug genommenen Schreiben vom 18. März 2011 und vom 03. Mai 2011 (Anlage K 4, K 5) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf und machte gleichzeitig Anwaltskosten für diese Aufforderung in Höhe von 603,07 Euro geltend.

Die streitgegenständlichen Äußerungen wurden nach Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21. Februar 2011 von der Webseite der Beklagten entfernt.

Der Kläger behauptet, dem streitgegenständlichen Erfahrungsbericht liege kein konkreter Fall zugrunde, er sei frei erfunden; der Verfasser des Berichts sei nicht Patient von ihm gewesen. Zudem meint der Kläger, der Eintrag stelle eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, er habe in den Jahren 2008 bis 2010 keine Schönheitsoperation an Armen und Gesäß durchgeführt, die zu “Dellen” bei einem Patienten geführt habe. Auch habe er in seiner Patientenkartei keinen Patienten mit dem Namen “…”; einen Patienten mit diesem Namen habe er auch nie behandelt.

Mit der am 18. Oktober 2011 (Bl. 66 d.A.) zugestellten Klage beantragt der Kläger,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß die Behauptung zu verbreiten:
“Vorsicht!!!!!!!!!!! der Fuscher!!!! schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser “Behandlung” kann ich nicht mehr anziehen, was ich will, ich muss genau überlegen womit ich was abdecken kann. Meine Arme, Mein Po- alles mit Dellen überseht und hängt unvorstellbar hässlich ab. Was ich schon investiert habe in Korrekturoperationen-> nichts hilft mehr! Seid vorsichtig! Seid gewarnt!!! Er ist furchtbar!,” 
insbesondere wenn dies erfolgt wie nachstehend wiedergegeben auf den von der Beklagten vertriebenen Internetseiten ihres Internetdienstes … [Anm.: nicht vorhanden: Kopie Bl. 2]

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 919,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich eines Betrages von 607,70 Euro seit dem 21. Mai 2011 und hinsichtlich eines Betrages von 311,85 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klage sei unschlüssig, da der Kläger einen Ausdruck der Internetseite, die die von ihm beanstandete Bewertung bei … zeige, nicht vorgelegt habe. Ferner enthalte der streitgegenständliche “Erfahrungsbericht” eine zulässige Meinungsäußerung, zumal dort subjektive Empfindungen (Enttäuschung), gefühlsbasierte Werturteile (”hässlich”, “entstellt”), Vorwürfe (”Fuscher”) und Appelle an andere zum Ausdruck kämen. Schmähkritik sei dem Erfahrungsbericht fremd. Gewerbetreibende wie der Kläger müssten in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft es hinnehmen, dass ihr unternehmerisches Angebot Gegenstand des öffentlichen Diskurses werde und öffentlich geäußerte Kritik ebenso ertragen, wie er öffentliche geäußertes Lob zur Eigenwerbung nutzen dürfe. Vor allem im Gesundheitsbereich sei ein Kommunikationsdienst wie der der Beklagten für die Transparenz und den Verbraucherschutz im lokalen und regionalen Bereich wichtig, da der Dienst das Informationsgefälle zwischen dem Unternehmer und Verbraucher abmildere. Zudem behauptet die Beklagte, dass auch andere Patienten – anonym – persönliche Kritik an den Dienstleistungen des Klägers geäußert hätten. Wegen des jeweiligen Erfahrungsberichts wird auf das Anlagenkonvolut B 3 Bezug genommen. Sofern man in dem Erfahrungsbericht dagegen eine Tatsachenbehauptung sehen wolle, meint die Beklagte, der Kläger habe ihre Unwahrheit nicht nachgewiesen. Dabei müsse die Unwahrheit vom Kläger dargelegt und bewiesen werden, da eine Umkehrung der Beweislast nach dem Rechtsgedanken des § 186 StGB für den technischen Verbreiter nicht gelte; dieser sei weder Täter noch Teilnehmer einer “Tat” nach § 186 StGB.

Ferner meint die Beklagte, dass die Grundsätze der Haftung des so genannten technischen Verbreiters einen Unterlassungsanspruch des Klägers nicht stützten. Hierzu behauptet die Beklagte, es mangele im Streitfall an einem konkreten Hinweis des Klägers gegenüber der Beklagten auf eine eindeutig und ohne Weiteres zu erkennende offenkundige Rechtsverletzung. Weder in der Nachricht der Klägervertreter vom 28. Oktober 2010 noch in dem Schreiben vom 30. September 2010 seien schlüssige Hinweise über eine Rechtsverletzung enthalten. Schließlich, meint die Beklagte, gehe der Klageantrag zu weit; die konkrete Verletzungsform sei nicht unter Angabe der URL präzisiert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Klageantrag zu 1)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte bezüglich des angegriffenen “Erfahrungsberichts” ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 12 Abs. 1 GG zu.

Für die streitgegenständlichen Äußerungen kommt eine Haftung der Beklagten nur unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Denn es ist unstreitig, dass die Äußerungen nicht von der Beklagten, sondern von einem unbekannten Nutzer der … getätigt worden sind. Die Beklagte ist ein so genannter Host Provider und damit lediglich technische Verbreiterin der beanstandeten Inhalte. Für die Haftung der technischen Verbreiter von Informationen sind in der Rechtsprechung besondere Leitlinien entwickelt worden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist als Störer zur Unterlassung verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, Rn. 21, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, Rn. 13 f. – Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 -I ZR 139/08, aaO Rn. 45 – Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, – Stiftparfüm). Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 – Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05GRUR 2008, 702 Rn. 50 – Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 – Stiftparfüm, jeweils mwN). Speziell für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, juris, Rn. 23 ff.) für das Persönlichkeitsrecht verletzende, lediglich technisch zur Verfügung gestellte Internetseiten die folgenden Maßstäbe:

Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, juris, Rn. 24; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01BGHZ 158, 236, 252 – Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04BGHZ 173, 188 Rn. 43 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 – Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. – Stiftparfüm).

Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GGArt. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GGArt. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten: Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Inhalt eines Blogs Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Nach diesen Grundsätzen ist eine Haftung der Beklagten als Störerin gegeben, wobei es sich bei der beanstandeten Äußerung wohlgemerkt nicht um einen “Blog” im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, sondern um einen Eintrag auf “…” handelt; die Grundsätze des Bundesgerichtshofs gelten aber auch für solche Einträge. Es handelte sich bei dem inkriminierten “Erfahrungsbericht” um eine Tatsachenbehauptung (unten 1.), und der Kläger hat die Beklagte in ausreichender Weise auf eine mögliche, hieraus entspringende Persönlichkeitsrechtsverletzung hingewiesen, ohne dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, die Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen einzuholen und bei deren Ausbleiben den Eintrag zu löschen, nachgekommen wäre (unten 2.).

1. Der “Erfahrungsbericht” stellt eine Tatsachenbehauptung dar. Vergeblich beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen einer (bloßen) (zulässigen) Kritik an einem Gewerbetreibenden (Meinung).

Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GGerfasst. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht geschützt. Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (BGH NJW 1996, 1131, 1133 m. w. Nachw.). Der Einfluss des Grundrechts der Meinungsfreiheit wird verkannt, wenn der Verurteilung eine Äußerung zugrundegelegt wird, die so nicht gefallen ist, wenn ihr ein Sinn gegeben wird, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat oder wenn ihr unter mehreren objektiv möglichen Deutungen eine Auslegung gegeben wird, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind ferner verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft ist mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1440 m. w. Nachw.). Der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen endet erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung wird nicht vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst (BVerfG a. a. O.). Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Äußerung ist zunächst das Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers (BGH NJW 1982, 2246, 2247). Dabei kommt es für das Verständnis über die Bedeutung, den Aussagegehalt und das Gewicht einer Äußerung nicht allein auf deren Wortlaut und auf deren Betrachtung losgelöst von ihrem Hintergrund an. Vielmehr ist die Äußerung im Zusammenhang und unter Berücksichtigung ihrer zugleich mitgeteilten Umgebung zu sehen, in die sie gestellt ist. Denn es ist dieser Kontext, der ihren Inhalt prägt und damit ihr Verständnis bestimmt (vgl. BGH NJW 1996, 11331, 1133 m. w. Nachw.; Kammergericht, Urteil vom 9. März 1993, 9 U 7149/92).

Vergegenwärtigt man sich den Inhalts des “Erfahrungsberichts”, so lässt sich dieser nach den soeben dargelegten Grundsätzen zwar als Tatbestand auffassen, dem sowohl Tatsachen als auch Wertungselemente (”Vorsicht!”, “Fuscher!”, “schlimmer […] verunstalten”, “furchtbar”) innewohnen, der aber letztlich schwerpunktmäßig insgesamt wie eine Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Der Eintrag fällt im Tatsächlichen sehr detailliert aus. Es soll eine Operation gegeben haben, in deren Folge der “Patient” Schäden am Po und an den Armen erlitten haben will. Er will Nachbehandlungen in Form von Korrekturoperationen über sich ergehen lassen haben. Und er soll für diese Nachbehandlungen auch “investiert” haben. Nichts soll jetzt mehr “helfen”.

Ob diese Tatsachbehauptung richtig oder falsch ist, ob also der Kläger nur im Jahre 2010 oder auch in den Jahren 2008 und 2009 etwaige Operationen der in dem Eintrag beschriebenen Art durchgeführt hat, kann dahin stehen. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt zu einer Störerhaftung des Providers schon das Unterlassen einer Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen. Dies gilt wohlgemerkt gerade und auch in den Fällen, in denen der Provider lediglich mit der Beanstandung eines Betroffenen, “die richtig oder falsch sein kann” konfrontiert wird, ohne also dass schon im Zeitpunkt der Beanstandung des Betroffenen die Wahrheit bzw. die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung feststeht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, Rn. 25).

2. Der Kläger hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2010 nebst beigefügter eidesstattlicher Versicherung des Klägers in ausreichender Weise darauf hingewiesen, dass der beanstandete Eintrag verleumderisch sei. Er hat die Beklagte im gleichen Schreiben auch unmissverständlich dazu aufgefordert, den Eintrag zu löschen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war hier eine noch konkretere Darlegung einer behaupteten Rechtsverletzung nicht notwendig. Wie konkret der Hinweis auf eine Rechtsverletzung zu sein hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der anführt, dass “[e]in Tätigwerden des Hostproviders […] nur veranlasst [ist], wenn der Hinweis so […] gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.” (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011, VI ZR 93/10, juris, Rn. 26). Mit seinem Schreiben vom 17. Dezember 2010 und der beigefügten eidesstattlichen Versicherung hatte der Kläger hier deutlich gemacht, dass der “Erfahrungsbericht”, weil falsch, einen “verleumderischen” Charakter hatte. Mit “verleumderisch” hat der Kläger das zum Ausdruck gebracht, was Tatbestandsvoraussetzung des § 187 StGB ist, nämlich, dass im Eintrag in Beziehung auf den Kläger unwahre Tatsachen enthalten waren, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet sind. Die so formulierte Beanstandung des Klägers genügte dafür, dass Prüfungspflichten der Beklagten ausgelöst werden. Ihr wäre ein Leichtes gewesen, eine Stellungnahme des für den Eintrag Verantwortlichen einzuholen, was sie aber unstreitig nicht getan hat.

Die Inanspruchnahme der Beklagten scheitert nicht daran, dass sie nach Zustellung der einstweiligen Verfügung den Beitrag gelöscht hat. Denn dies geschah nicht in einem angemessenen Zeitraum nach der Abmahnung.

Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGHNJW 1994, 1281), an der es fehlt.

Der Klageantrag zu 1) geht nicht zu “weit.” Die URL ist nicht in den Antrag/ Tenor aufzunehmen, da der Kläger mit dem Internet-Ausdruck Bl. 2 der Akten die konkrete Verletzungsform deutlich gemacht hat.

Klageantrag zu 2)

Der Klageantrag zu 2), der auf Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten gerichtet ist, ist aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. §§ 823 Abs. 1249 ff. BGB gerechtfertigt.

Der Höhe nach hat der Kläger diesen Anspruch zutreffend berechnet. Insoweit wird auf die Berechnung auf Bl. 7 und 8 der Klage verwiesen.

Die Nebenforderungen kann der Kläger der Beklagten aus §§ 286 Abs. 1288 Abs. 1291 BGBentgegenhalten. Deren Höhe ist nicht bestritten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91709 Satz 1 und 3 ZPO.

Dem Antrag der Klägervertreterin vom 05. April 2012 zur Einräumung einer Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 27. März 2012 war nicht zu entsprechen, da der Schriftsatz vom 27. März 2012 keinen neuen, erwiderungsbedürftigen Tatsachenvortrag enthält.


Der Streitwert bei einem Lied liegt bei EUR 2.500,-

Die Höhe des zu Grunde zu legenden Streitwertes ist in Fällen von sog. Filesharing-Abmahnungen regelmäßig Gegenstand umfangreicher außergerichtlicher Korrespondenz und gerichtlicher Auseinandersetzungen. Anhand des Streitwertes errechnet sich die Höhe der zu ersetzenden Rechtsanwaltskosten im Falle berechtigter Abmahnungen.

Aus diesem Grunde sind abmahnende Kanzleien sehr an hohen Streitwerten interessiert. Diese wurden in der Vergangenheit regelmäßig durch unterschiedliche Gerichte. In Anlehnung an eine bereits vor geraumer Zeit ergangene Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Aufhebung der Entscheidung des Landgericht Düsseldorf nun, dass der Streitwert bei Filesharing-Fällen bei einem Lied auf EUR 2.500,00 festzusetzen sei.

Gleichzeitig erteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf der Argumentation der abmahnenden Kanzlei eine Absage, dass die Festsetzung von hohen Streitwerten auch der Abschreckung diene. Geht es um die Untersagung von Schutzrechtsverletzungen, so richtet sich der Streitwert gemäß § 48 Abs. 1§ 3 ZPO nach der Gefährlichkeit und Schädlichkeit des zu unterbindenden Verhaltens. Für Eilverfahren gilt nach § 53 Abs. 1 ZPO nichts anderes. § 3 ZPO spricht von einem freien Ermessen des. Gerichts, § 51 Abs. 1 GKG für den gewerblichen Rechtsschutz von einem billigen Ermessen. Für das Urheberrecht gilt nichts anderes.

Wörtlich führt das Gericht aus:

Bei der Ermessensausübung kann aber entgegen der Auffassung der Antragsteller der Gesichtspunkt keinesfalls eine Rolle spielen, hoch festgesetze Streitwerte sollten zu einer wirksamen Abschreckung führen. Der Gebührenstreitwert dient nämlich nur der Bestimmung im Einzelfall angemessener Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren. Er darf nicht zu einem Mittel denaturiert werden, Zivilrechtstreitigkeiten zwecks Abschreckung zu verteuern, zumal da ein Teil der Gebühren in Person der Rechtsanwälte Privaten zufließt.

Auch könne aus dem Umstand der Beteiligung von 3 Miturhebern und 2 Anschlussinhabern keine Erhöhung des Streitwertes abgeleitet werden, da die Wertigkeit des Werkes nicht von der Anzahl der Miturheber oder der Anzahl der Anschlussinhaber abhänge.

Der Volltext der Entscheidung findet sich hier.

 

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